Satzung des ASV Maxdorf 1946 e.V.
- §1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 28. Juli 1946 in Maxdorf gegründete Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Maxdorf 1946 e.V.“, kurz ASV Maxdorf. Der Verein hat seinen Sitz in 67133 Maxdorf, Longvicplatz 2
- Er ist in das Vereinsregister (VR 1286) beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Vereinssports im Amateurbereich und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- §2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
- Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
- Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
- §3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- §4 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz der teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- §5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
- Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grunde vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
- Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
- Strafen gegen Mitglieder des Vereines, Spieler, Trainer und Funktionäre können bei Bedarf vom Verein bezahlt werden.
- §6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
- §7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- §8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Entgegennahme und Bestätigung der Jahresberichte
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses durch den Vorstand und deren Bestätigung
- die Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- die Entgegennahme des Kassenberichtes des Rechnungsführers
- die Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mittels Veröffentlichung im Aushängekasten und öffentlicher Bekanntmachung im Amtblatt der Verbandsgemeinde Maxdorf. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliederbeschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
- Die Entscheidung der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
- Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
- Beschussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschluss-fassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist ein
- Versammlungsleiter und
- Protokollführer zu bestimmen.
- Es ist eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung anzufertigen, welche von beiden Personen unterschrieben werden muss. Sind mehrere Versammlungsleiter bestimmt worden, so unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.
- Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
- den Tag und Ort der Versammlung
- die Tagesordnung
- die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung
- die Bezeichnung des/der Versammlungsleiter und des Protokollführers
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- den Wortlaut der gefassten Beschlüsse
- das Ergebnis von Wahlen
- die Art der Abstimmung und der Abstimmungsergebnisse und
- den allgemeinen Versammlungsverlauf
- Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- §9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Rechnungsführer
- dem Schriftführer
- den Abteilungsleitern von Handball, Tischtennis, Aktiven- Fußball und Jugend- Fußball
- 2 Bauausschussmitgliedern
- 2 Vergnügungsausschussmitgliedern
- bis zu 13 Beisitzer
- Dem Vorstand obliegt die Besorgung der internen Vereinsangelegenheiten. In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen und Vereinsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
- Das Amt des Vorstandes endet durch
- Tod des Mitglieds
- Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein
- Niederlegung des Amtes
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Auswahl trifft der 1. Vorsitzende. Handelt es sich um das Amt des 1. Vorsitzenden, so fällt dieses bis zur Neuwahl an einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- §10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§11 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten Fußball, Jugendfußball, Handball und Tischtennis bestehen Abteilungen, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
- Der Abteilungsleiter wird von der jeweiligen Abteilung Handball, Tischtennis, Aktiven- Fußball mit einfacher Mehrheit sämtlicher möglicher Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
2a. In der Abteilung Jugend- Fußball ist die Durchführung der Abteilungsversammlung und deren Aufgaben der Jugendleitung in der Jugendordnung geregelt.
- Die Abteilungen können durch die Vorstandschaft ermächtigt werden, zusätzliche zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Abteilungen gebildet werden.
- Die Abteilungen führen und verwalten sich selbst und entscheiden eigenständig überzufließende Mittel.
- §12 Ausschüsse
- Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
- Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
- §13 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- §14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins und der jeweiligen Abteilungen wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer (Revisoren) geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.
- §15 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
- §16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Maxdorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde in der Jahres- Hauptversammlung 09.04.2019 beschlossen.
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