Jugendsatzung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Sportvereins ASV Maxdorf 1946 e.V. sind alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, soweit sie am Spielbetrieb der Junioren teilnehmen, sowie die gewählten und/oder berufenen Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit junger Menschen. Sie ist parteipolitisch neutral und tritt für Menschenrechte sowie Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein. Allgemeine Aufgaben der Jugend-Abteilung sind insbesondere:

a)      Förderung des Fußballsports als Teil der Jugendarbeit

b)     Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)

c)      Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfesten, Ausflüge, Freizeiten)

d)     Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins

e)     Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft

f)        Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen 

§ 3 Organe

Organe der Jugendabteilung sind:

a) die Jugendversammlung

b) die Jugendsitzung

c) der Jugendvorstand

 § 4 Jugendversammlung

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

* Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendleiters

* Entlastung des Jugendvorstandes

* Wahl des Jugendvorstandes

* Beschlussfassung über vorliegende Anträge

* Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen

* Erlass und Änderung der Jugendordnung

  a) Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugendabteilung. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung, Trainern und Betreuern der Jugendabteilung sowie den Eltern der Jugendspieler.

b) Die ordentliche Jugendversammlung findet alle 2 Jahre (gerade Jahreszahl) zwei bis acht Wochen nach der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie wird vom 1. Jugendvorstand zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von selbigem geleitet.

c) Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert und der Jugendvorstand dies beschließt oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Jugendvorstand beantragt.

e) Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn weniger Mitglieder als gemeldete Jugendmannschaften anwesend sind.

f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

g) Die Mitglieder der Jugendversammlung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen je eine nicht übertragbare Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Jugendsitzung

a) Die Jugendsitzung besteht aus allen Trainern und Betreuern der Jugendabteilung sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes.

b) Inhalte der Jugendsitzung sind: – Bericht des 1. Jugendvorstandes – evtl. Bericht eines Vertreters der Vorstandschaft – Berichte der Mitglieder des Jugendvorstandes – Allgemeiner Informationsaustausch – Diskussionsrunde (freiwillig)

c) Die Jugendsitzung soll im Schnitt alle zwei Monate stattfinden. Sie wird vom 1. Jugendvorstand eine Woche vorher schriftlich (per Mail an die Jugendtrainer und Jugendbetreuer) einberufen und von selbigem geleitet.

 § 6 Jugendleitung

Der Jugendvorstand besteht aus: 

* dem 1. Jugendvorstand (auch Jugendleiter genannt)

* der stellvertretenden Jugendvorstand / dem Stellvertretenden Jugendvorstand

* der Jugendfinanzleiterin / dem Jugendfinanzleiter

* der sportlichen Leiter/in Jugend

* bis zu 5 weiteren Beisitzern

a) Zur Stärkung der Interessen der Jugendlichen im Verein wählt die Jugendversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren einen eigenen Jugendvorstand aus ihren Reihen. Diese besteht aus maximal neun Personen.

b) In dem Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

c) Der/die Vorsitzende des Jugendvorstandes wird durch seine Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt und muss volljährig sein. Er/sie ist ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes des Gesamtvereines und vertritt dort die Interessen der Jugendabteilung.

d) Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung gegenüber verantwortlich.

e) Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom 1. Jugendvorstand eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

f) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

 § 7 Jugendfinanzen

1. Die Jugendleitung entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus Mitgliedsbeiträgen, selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.

2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung

§ 8 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen. 

§ 9 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 09.04.2019 in Kraft.